Eichung von Wärmemengenzählern

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Wärmemengenzähler (oder kurz Wärmezähler) messen thermische Energie (Wärme). Die Anzeige der Wärmemenge erfolgt in Kilowattstunden (kWh), oder Megawattstunden (MWh). Die Einheitenanzeige Joule (J) ist ebenfalls zulässig, wird allerdings nur selten vorgefunden. Wärmezähler werden in die Rohrleitung des Heizungssystems eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.

Diese aufgeführten Messteile müssen (einzeln, oder als Gesamtheit) geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Verwendung finden.

Ein geschäftlicher Verkehr liegt immer dann vor, wenn deren Messergebnisse als Grundlage zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Die Eichung dient dem Schutz der Verbraucher.

Eichgültigkeitsdauer

Seit dem 01. Januar 1993 beträgt die Eichgültigkeitsdauer von Wärmezählern 5 Jahre, beginnend mit dem 01.Januar eines Jahres. Die Gültigkeitsdauer erlischt somit immer zum Ende, also 31. Dezember, eines Jahres.

Dies bedeutet, dass spätestens zum Ablauf dieser Fristen die Wärmezähler ausgetauscht, bzw. neu geeicht werden müssen. Alle Zähler, die außerhalb dieser Eichgültigkeitsdauer liegen, gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr somit nicht mehr verwendet werden.

Die Eichgültigkeit erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Haupt- oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist oder das Messgerät die vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält.

Pflichten des Messgerätebesitzers

Eichpflichtige Messgeräte sind grundsätzlich am Prüfungsort zur Prüfung vorzulegen. Es besteht die sogenannte Bringpflicht/ Bringschuld des Besitzers.

Ein Aus- oder Einbau von Messgeräten am Gebrauchsort, sowie Instandsetzungsarbeiten werden weder von der Eichbehörde noch von staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen.

Ordnungswidrigkeit

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten oder eichrechtlich abgelaufenen Zählern gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Befundprüfung

Zweifelt ein Kunde die messtechnische Richtigkeit, oder den ordnungsgemäßen Zustand eines Zählers an, so hat er gemäß §32 der Eichordnung das Recht, eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt oder einer anderen staatlich anerkannten Stelle zu beantragen.

Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Befundbericht des Zählers. Weist dieser keine Fehler an Beschaffenheit gemäß der Zulassung, Eichgültigkeit oder Verkehrsfehlergrenzen auf, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten der Prüfung.

Voraussetzung für die Eichung

Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist.
Merkmal der Bauartzulassung ist das Zulassungszeichen.

Abbildung: Innerstaatliches Zulassungszeichen

Die Zulassungszeichen, die von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilt werden, können wie folgt interpretiert werden:

„22.“ steht für Messgeräteart Wärmezähler, „15“ für Messgerätegattung, hier z.B. Wärmezähler-Rechenwerk. Die „99.“ steht für das Jahr der Zulassungserteilung, die „02“ ist eine fortlaufende Kennzahl. EWG-Zulassungen sind nicht vorhanden!

Bei Gattungs-Kennzahlen über 50 handelt es sich um Zulassungen auf der Grundlage von EN 1434.

Kennzeichnung der Eichung

Messgeräte, die geeicht wurden, werden mit einem Hauptstempel versehen.
Bei Wärmezählern ist derzeit nur die innerstaatliche Eichung möglich.

Abbildung: Innerstaatlicher Hauptstempel

Die Buchstaben und Ziffern in dem Hauptstempel haben folgende Bedeutung:
„K“ für Prüfstelle für Messgeräte für Wärme
„F“ für das Land Hessen, „3“ für die 3. Prüfstelle im Bundesland, 03 für das Jahr der Eichung.

Rechtsgrundlagen

Eichgesetz vom 23. März 1992 (BGBL I S. 711)
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
Anlage 22 der Eichordnung, PTB-Anforderung PTB-A22
derzeit keine EWG-Richtlinie, aber Einbindung der europäischen Norm EN 1434
Heizkostenverordnung Neufassung v. 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)

 

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